RS Vwgh 1992/1/20 90/15/0139

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
33 Bewertungsrecht

Norm

BAO §186 Abs3;
BewG 1955 §1 Abs2;
GebG 1957 §26;
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/29 87/15/0137 1

Stammrechtssatz

Bei Bemessung der Gesellschaftsvertragsgebühren gem § 33 TP 16 Abs 1 Z 1 lit c GebG ist zufolge § 26 GebG iVm § 1 Abs 2 BewG der mit vorangehendem Einheitswertbescheid des Betriebsvermögens der Ges gem § 186 Abs 3 BAO festgestellte anteilige Einheitswert als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. In einem solchen Fall ist der Erwerber des Gesellschaftsanteiles im Gebührenverfahren an den so festgestellten Einheitswert unabhängig davon gebunden, daß der Einheitswertbescheid nicht an ihn ergangen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990150139.X04

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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