Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BewG 1955 §10 Abs2;Rechtssatz
Ein Verkauf im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ist anzunehmen, wenn bei der Bildung des Kaufpreises alle den Preis bestimmenden marktwirtschaftlichen Faktoren des Angebotes und der Nachfrage unter Heranziehung objektiver Wertmaßstäbe berücksichtigt worden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990150110.X04Im RIS seit
14.01.2002