RS Vwgh 1992/1/20 90/15/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §10 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein Verkauf im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ist anzunehmen, wenn bei der Bildung des Kaufpreises alle den Preis bestimmenden marktwirtschaftlichen Faktoren des Angebotes und der Nachfrage unter Heranziehung objektiver Wertmaßstäbe berücksichtigt worden sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990150110.X04

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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