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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §10 Abs2;Rechtssatz
Der bei der Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft tatsächlich erzielte Preis ist nur dann im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustandegekommen, wenn er sich durch den Ausgleich widerstreitender Interessen von Verkäufer und Käufer gebildet hat. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist nach den Gesamtumständen des Einzelfalles unter Heranziehung objektivierter Maßstäbe zu entscheiden (Hinweis Gürsching-Stenger, Bewertungsgesetz Kommentar § 11, Anm 43; BFH 28.11.1980, BStBl II 1981, 353; BFH 5.3.1986, BStBl II 1986, 591).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990150110.X03Im RIS seit
14.01.2002