RS Vwgh 1992/1/20 90/15/0110

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Veröffentlicht am 20.01.1992
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33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §10 Abs2;
BewG 1955 §13 Abs2;

Rechtssatz

Der bei der Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft tatsächlich erzielte Preis ist nur dann im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustandegekommen, wenn er sich durch den Ausgleich widerstreitender Interessen von Verkäufer und Käufer gebildet hat. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist nach den Gesamtumständen des Einzelfalles unter Heranziehung objektivierter Maßstäbe zu entscheiden (Hinweis Gürsching-Stenger, Bewertungsgesetz Kommentar § 11, Anm 43; BFH 28.11.1980, BStBl II 1981, 353; BFH 5.3.1986, BStBl II 1986, 591).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990150110.X03

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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