RS Vwgh 1992/1/20 90/15/0085

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Veröffentlicht am 20.01.1992
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33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §13 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/14 89/15/0003 1

Stammrechtssatz

Um den gemeinen Wert von Anteilen an einer GmbH nach § 13 Abs 2 erster Satz BewG ableiten zu können, müssen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustandegekommene Verkäufe vorliegen, die nicht durch gemäß § 10 Abs 2 BewG nicht zu berücksichtigende ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse beeinflußt waren (Hinweis E 27.8.1990, 89/15/0124).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990150085.X04

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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