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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Die Wahrnehmung öffentlicher Interessen an der Befreiung von der Präsenzdienstpflicht (hier öffentliche Versorgung der Umgebung des Ortes, in dem der Wehrpflichtige seine Ordination betreibt) obliegt der Behörde gem § 36 Abs 2 Z 1 WehrG 1990 von Amts wegen. Wehrpflichtige haben daher darauf keinen Anspruch. Sie können eine Befreiung von der Präsenzdienstpflicht lediglich aus den zu § 36 Abs 2 Z 2 WehrG 1990 genannte Gründen begehren, wobei die Behörden bei der Beurteilung des Vorliegens dieser Gründe kein Ermessen hatten.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991110174.X01Im RIS seit
21.01.1992