RS Vwgh 1992/1/21 91/11/0174

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Veröffentlicht am 21.01.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

B-VG Art130 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
WehrG 1990 §36 Abs2 Z1;
WehrG 1990 §36 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Die Wahrnehmung öffentlicher Interessen an der Befreiung von der Präsenzdienstpflicht (hier öffentliche Versorgung der Umgebung des Ortes, in dem der Wehrpflichtige seine Ordination betreibt) obliegt der Behörde gem § 36 Abs 2 Z 1 WehrG 1990 von Amts wegen. Wehrpflichtige haben daher darauf keinen Anspruch. Sie können eine Befreiung von der Präsenzdienstpflicht lediglich aus den zu § 36 Abs 2 Z 2 WehrG 1990 genannte Gründen begehren, wobei die Behörden bei der Beurteilung des Vorliegens dieser Gründe kein Ermessen hatten.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991110174.X01

Im RIS seit

21.01.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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