RS Vwgh 1992/1/21 88/07/0083

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Veröffentlicht am 21.01.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §102 Abs3;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §34 Abs4;

Rechtssatz

In einem Verfahren betreffend Bestimmung von Schutzgebieten und Anordnung von Schutzmaßnahmen haben Bestandnehmer durch solche betroffener Grundflächen keine Parteistellung gemäß § 102 Abs 1 lit b WRG, da § 12 Abs 2 WRG derartige Rechte nicht umfaßt und selbst zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung Verpflichtete gemäß § 102 Abs 3 WRG, wenn sie nicht Eigentümer, sondern nur sonstige dinglich Berechtigte sind, lediglich als Beteiligte angesehen werden, was umso mehr für bloß obligatorisch Berechtigte gelten muß; dazu kommt, daß gemäß § 34 Abs 4 WRG unter bestimmten Voraussetzungen nur derjenige zu entschädigen ist, der "seine" - also die in seinem Eigentum stehenden - Grundstücke und Anlagen infolge von Schutzgebietsregelungen nicht mehr wie bisher nutzen kann (Hinweis E 25.4.1989, 89/07/0017, 0018).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988070083.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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