RS Vwgh 1992/1/21 91/11/0144

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Veröffentlicht am 21.01.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §13a;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
StVO 1960 §5 Abs4 litb;
StVO 1960 §5 Abs7 lita;

Rechtssatz

Auf Grund der Rechtslage am 6.3.1991 (also vor K des E VfGH 1.3.1991, G 274/90, im BGBl Nr 207 am 25.4.1991 zu dem der Beschwerdefall keinen Anlaßfall darstellt) wäre es Sache des Betroffenen gewesen, die Durchführung der Blutabnahme zur Widerlegung der Richtigkeit der Bestimmung des Alkoholgehaltes der Atemluft nach § 5 Abs 2a litb StVO und eine anschließende Blutuntersuchung zu veranlassen.

Einer ausdrücklichen Belehrung darüber hätte es ihm gegenüber dem als Inhaber einer Lenkerberechtigung nicht bedurft, zumal der § 13a AVG sich nur auf anhängige Verfahren bezieht, und ein solches im Stadium der Beweissicherung durch Feststellung der Alkoholisierung eines Kraftfahrzeuglenkers für allfällige spätere - erst einzuleitende - Verwaltungs(straf)verfahren noch nicht vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991110144.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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