RS Vwgh 1992/1/21 88/07/0083

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Veröffentlicht am 21.01.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0453/63 E 30. Jänner 1964 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung der Beschwerdeberechtigung kommt es lediglich darauf an, ob der Bf nach der Lage des Falles in einem Rechte verletzt sein konnte, und nicht darauf, ob ihm in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren allenfalls die Stellung einer Partei eingeräumt und der angefochtene Bescheid zugestellt worden ist (Hinweis B 16.1.1953, 386/52, VwSlg 2816 A/1953).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988070083.X04

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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