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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0453/63 E 30. Jänner 1964 RS 1Stammrechtssatz
Bei der Beurteilung der Beschwerdeberechtigung kommt es lediglich darauf an, ob der Bf nach der Lage des Falles in einem Rechte verletzt sein konnte, und nicht darauf, ob ihm in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren allenfalls die Stellung einer Partei eingeräumt und der angefochtene Bescheid zugestellt worden ist (Hinweis B 16.1.1953, 386/52, VwSlg 2816 A/1953).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988070083.X04Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
22.07.2009