RS Vwgh 1992/1/21 91/11/0051

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Veröffentlicht am 21.01.1992
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KDV 1967 §30 Abs1 Z1;
KDV 1967 §30 Abs2;
KDV 1967 §31;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;

Rechtssatz

Krankheiten, Behinderungen und Störungen iSd § 30 Abs 1 Z 1 KDV und § 31 KDV, die die bloße Möglichkeit von Auswirkungen dahingehend beinhalten, daß das Fahrverhalten des betroffenen Lenkers wegen fehlender oder zumindest eingeschränkter Fähigkeit zum sicheren Beherrschen des Kraftfahrzeuges und zum Einhalten der geltenden Vorschriften beeinträchtigt und damit eine Gefährdung der Verkehrssicherheit verbunden ist, reichen nicht für eine Maßnahme nach § 73 Abs 1 KFG aus, da eine solche Möglichkeit generell besteht, kann sie doch bei jedem Menschen (unabhängig von einer psychischen Erkrankung auf Grund privater oder beruflicher Sorgen) im Sinne einer Unaufmerksamkeit zum Tragen kommen. Es ist daher zu prüfen, ob beim Lenker auf Grund seiner psychischen Erkrankung mit einer derartigen Beeinträchtigung gerechnet werden muß. Dabei ist auch der Grad der zu erwartenden Unaufmerksamkeit im Zusammenhang mit dem Ausgleich durch erlangte Geübtheit gem § 30 Abs 2 KDV zu ermitteln.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991110051.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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