RS Vwgh 1992/1/21 88/07/0123

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Veröffentlicht am 21.01.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;

Rechtssatz

Wird einer Partei die wasserrechtliche Bewilligung erteilt, die biologisch geklärten häuslichen Abwässer auf dem Grundstück versickern zu lassen, auf dem das betreffende Haus geplant ist, und ist diese Bewilligung "bis zur Möglichkeit eines Anschlusses an den öffentlichen Unratskanal, längstens jedoch bis zum 31.12.2003 befristet" worden, so bedeutet dies nichts anderes, als daß, sollte ein Anschluß nur über ein anderes Grundstück in Betracht kommen, aber rechtlich nicht möglich sein, die Frist für die erteilte Bewilligung erst am 31.12.2003 abläuft. Durch die Aufnahme der "Möglichkeit eines Anschlusses an den öffentlichen Unratskanal" in die Befristungsbestimmung wurde die Frage eines tatsächlichen, auch rechtlich abgesicherten Kanalanschlusses (zu Recht) keineswegs zum Gegenstand jenes wasserrechtlichen Verfahrens gemacht.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988070123.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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