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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Wird einer Partei die wasserrechtliche Bewilligung erteilt, die biologisch geklärten häuslichen Abwässer auf dem Grundstück versickern zu lassen, auf dem das betreffende Haus geplant ist, und ist diese Bewilligung "bis zur Möglichkeit eines Anschlusses an den öffentlichen Unratskanal, längstens jedoch bis zum 31.12.2003 befristet" worden, so bedeutet dies nichts anderes, als daß, sollte ein Anschluß nur über ein anderes Grundstück in Betracht kommen, aber rechtlich nicht möglich sein, die Frist für die erteilte Bewilligung erst am 31.12.2003 abläuft. Durch die Aufnahme der "Möglichkeit eines Anschlusses an den öffentlichen Unratskanal" in die Befristungsbestimmung wurde die Frage eines tatsächlichen, auch rechtlich abgesicherten Kanalanschlusses (zu Recht) keineswegs zum Gegenstand jenes wasserrechtlichen Verfahrens gemacht.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988070123.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
30.11.2009