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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §32 Abs2 litc;Rechtssatz
Die Wasserrechtsbehörde ist nicht verpflichtet, die Erteilung einer Bewilligung (hier zum Versickernlassen der biologisch geklärten häuslichen Abwässer auf dem Grundstück auf dem das betreffende Haus geplant ist) von dem Nachweis abhängig zu machen, daß die Heranschaffung von Baumaterial für die Durchführung der nach der Bewilligung erforderlichen Arbeiten gewährleistet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988070123.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
30.11.2009