RS Vwgh 1992/1/21 88/07/0123

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Veröffentlicht am 21.01.1992
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §32 Abs2 litc;

Rechtssatz

Die Wasserrechtsbehörde ist nicht verpflichtet, die Erteilung einer Bewilligung (hier zum Versickernlassen der biologisch geklärten häuslichen Abwässer auf dem Grundstück auf dem das betreffende Haus geplant ist) von dem Nachweis abhängig zu machen, daß die Heranschaffung von Baumaterial für die Durchführung der nach der Bewilligung erforderlichen Arbeiten gewährleistet ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988070123.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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