RS Vwgh 1992/1/21 91/11/0059

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Veröffentlicht am 21.01.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §69 Abs1 litb;
KFG 1967 §75 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/11/0100

Rechtssatz

Für die Bedenken der Kraftfahrbehörde gegen die geistige und körperliche Eignung des Antragstellers zum Lenken von Kraftfahrzeugen kann es nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein, ob die Alkoholbeeinträchtigung des Antragstellers bei einem bestimmten Verkehrsunfall knapp unter oder über

8 Promille betrug. Es ist daher ein Gutachten, welches lediglich eine geringfügige Abweichung des Alkoholgehaltes des Blutes aufzeigt, kein Beweismittel, welches im Sinne des § 69 Abs 1 lit b AVG einen "im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid" als den Aufforderungsbescheid hätte herbeiführen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991110059.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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