TE Vfgh Beschluss 2004/2/23 B1527/03

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Veröffentlicht am 23.02.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §82 Abs1
ZPO §125 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 29. September 2003, Zl. RV/0512-W/03, der sowohl gemäß dem Eingangsstempel des steuerlichen Vertreters als auch nach den Beschwerdeangaben am 2. Oktober 2003 zugestellt wurde.

Eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden (§82 Abs1 VfGG). Gemäß §125 Abs2 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG endet eine nach Wochen bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche der Frist, welcher durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (vgl. VfSlg. 7640/1975, Verfassungsgerichtshof vom 25. Februar 1982, B73/82 und vom 24. September 1996, B2691/96). Die sechswöchige Beschwerdefrist hat am Donnerstag, dem 2. Oktober 2003, zu laufen begonnen und mit Ablauf des Donnerstags, des 13. November 2003, geendet. Die (mit 14. November 2003 datierte) Beschwerde wurde aber erst am 14. November 2003 zur Post gegeben und war demnach verspätet.

Die Beschwerde ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 litb VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Fristen , Beschwerdefrist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1527.2003

Dokumentnummer

JFT_09959777_03B01527_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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