RS Vwgh 1992/1/22 91/13/0066

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Veröffentlicht am 22.01.1992
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §68 Abs1;
EStG 1988 §68 Abs6;

Rechtssatz

Nicht jede außerhalb der "Normalarbeitszeit" geleistete Arbeitszeit kann mit Nachtarbeit iSd § 68 EStG 1988 gleichgesetzt werden. Der Frage, ob der Abgabepflichtige die geleisteten Arbeiten in der Regel, vorwiegend, insgesamt oder gar nicht in der Zeit zwischen 19,00 Uhr und 7,00 Uhr erbracht hat, kommt keine Bedeutung zu, weil der Tatbestand des § 68 Abs 6 EStG 1988 nicht durch eine tatsächliche, sondern durch eine gegebenenfalls betrieblich erforderliche Leistung in einem bestimmten Zeitraum erfüllt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130066.X02

Im RIS seit

22.01.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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