RS Vwgh 1992/1/22 90/13/0120

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Veröffentlicht am 22.01.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §115 Abs2;
BAO §184 Abs1;
BAO §276 Abs1;
BAO §93 Abs3 lita;
EStG 1972 §34 Abs1;

Rechtssatz

Wenn eine von der Abgabenbehörde erster Instanz erlassene Berufungsvorentscheidung (mit der erstmals im Abgabenverfahren eine "Haushaltsersparnis" geschätzt wird) entgegen der Bestimmung des § 93 Abs 3 lit a BAO keine Begründung enthält und die Berufungsbehörde die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen in gleicher Weise wie die Abgabenbehörde erster Instanz ermittelt, ohne dem Abgabenpflichtigen Gelegenheit zu geben, zur Frage der "Haushaltsersparnis" dem Grunde und der Höhe nach Stellung zu nehmen, hat sie den Grundsatz des Parteiengehörs verletzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990130120.X04

Im RIS seit

22.01.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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