RS Vwgh 1992/1/22 91/13/0066

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Veröffentlicht am 22.01.1992
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §68 Abs1;
EStG 1988 §68 Abs6;

Rechtssatz

§ 68 Abs 6 EStG 1988 fordert nicht nur, daß Arbeitszeiten, um als Nachtarbeit iSd § 68 Abs 1 EStG 1988 zu gelten, im Ausmaß von zusammenhängend mindestens drei Stunden in der Zeit zwischen 19,00 Uhr und 7,00 Uhr erbracht werden müssen, sondern es wird als weitere Voraussetzung vom Gesetz für die Begünstigung der Steuerfreiheit nach Maßgabe des § 68 Abs 1 EStG 1988 vielmehr auch gefordert, daß diese Arbeitszeiten aufgrund betrieblicher Erfordernisse in dieser Zeit erbracht werden müssen. Ausschließlich in der Person des Abgabepflichtigen gelegene Gründe wie die Notwendigkeit der Leistung von angeordneten Überstunden, der Heimfahrt vom Arbeitsplatz, der Einnahme einer Mahlzeit und eventuell notwendige Regenerationspausen können jedoch nicht als betriebliche Erfordernisse iSd § 68 Abs 6 EStG 1988 angesehen werden (hier: Durchführung von Hausbeschau-Zollabfertigungen durch den Abgabepflichtigen außerhalb der am Dienstort, dem BMF, geleisteten Normalarbeitszeit in Heimarbeit, die als Überstundenleistung abgegolten wird).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130066.X01

Im RIS seit

22.01.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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