RS Vwgh 1992/1/23 88/16/0139

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Veröffentlicht am 23.01.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/06 Verkehrsteuern
57/09 Sonstiges Versicherungsrecht

Norm

ErbStG §2 Abs1 Z1;
ErbStG §2 Abs1 Z3;
VersVG §159;
VersVG §168;
VersVG §3 Abs2;
VersVG §4;
VwRallg;

Rechtssatz

Unter die Bestimmung des § 2 Abs 1 Z 3 ErbStG fallen ua Versicherungsverträge (Kapitalversicherungen) auf Ableben. Mit dem Eintritt des Versicherungsfalles entsteht der Anspruch auf Zahlung der Versicherungssumme gegen den Versicherer für den, der den Anspruch aus dem Papier (Versicherungspolizze) nachzuweisen vermag. Versicherungspolizzen sind keine Inhaberpapiere, sondern Legitimationspapiere. Nur ein bezugsberechtigter Dritter erwirbt somit mit dem Tod des Erblassers das Recht auf eine Geldleistung des Versicherers. Nach § 4 Abs 1 letzter Satz VersVG ist der Versicherer nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Im vorliegenden Fall war der gesetzliche Alleinerbe des Versicherungsnehmers mangels Innehabung der Versicherungspolizze zunächst nicht in der Lage, die Leistung aus der Lebensversicherung von der Versicherung zu fordern. Da die Versicherung nur gegen Rückgabe des Versicherungsscheines zu leisten hatte, mußte nach § 4 Abs 2 letzter Satz VersVG in Verbindung mit § 3 Abs 2 letzter Satz dieses G die Versicherungspolizze für kraftlos erklärt werden. Mit der erfolgten Kraftloserklärung verlor der bezugsberechtigte Dritte nach § 168 VersVG das Recht auf die Leistung des Versicherers und stand dieses Recht wiederum dem Versicherungsnehmer zu. Der Erbe ist daher im Recht, wenn er behauptet, er habe die Lebensversicherungssumme weder auf Grund der Tatsache, daß er Begünstigter im Lebensversicherungsvertrag gewesen wäre, noch auf Grund der Tatsache der Innehabung des Wertpapieres selbst bezogen. Der Tatbestand des § 2 Abs 1 Z 3 ErbStG wurde daher im vorliegenden Fall nicht verwirklicht. Nach der Kraftloserklärung der Lebensversicherungspolizze stand das Recht auf die Leistung der Versicherung dem Erblasser als Versicherungsnehmer zu. Die Versicherungssumme gehört somit in den Nachlaß und ist daher nach § 2 Abs 1 Z 1 ErbStG der Erbschaftssteuer zu unterziehen. Die Versicherung war nicht unmittelbar auf Grund eines Gesetzes verpflichtet, dem Erben eine bestimmte Summe auszuzahlen, sondern der Erbe konnte sein Recht auf Auszahlung der Versicherungssumme auf Grund der erwähnten gesetzlichen Bestimmungen nur auf den vom Erblasser geschlossenen Lebensversicherungsvertrag stützen.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Versicherungsvertrag Lebensversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988160139.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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