RS Vwgh 1992/1/23 90/16/0177

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.1992
beobachten
merken

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z7 lita;
GrEStG 1955 §4 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/16/0178

Rechtssatz

Die besondere Ausnahmebestimmung des § 4 Abs 2 zweiter Satz GrEStG 1955 macht deutlich, daß eine Weiterveräußerung vor Schaffung die Aufgabe des begünstigten Zweckes darstellt. Es hätte einer solchen Regelung nicht bedurft, wenn ganz allgemein und ohne die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen bei fristgerechtem Schaffen jedenfalls eine Weiterveräußerung nach dem Gesetz nicht begünstigungsschädlich wäre (Hinweis E 15.3.1984, 84/16/0011, 84/16/0012). Dasselbe muß auch für die Befreiungsbestimmung des § 4 Abs 1 Z 7 lit a GrEStG 1955 gelten. Es macht weiters keinen Unterschied, ob sich die Gebietskörperschaft der Möglichkeit, den begünstigten Zweck selbst zu erfüllen, durch Weitergabe des Grundstückes mittels Kaufvertrages oder mittels Baurechtsvertrages begeben hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990160177.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten