RS Vwgh 1992/1/24 AW 92/01/0005

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Veröffentlicht am 24.01.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/01 Rechtsanwälte

Norm

DSt Rechtsanwälte 1872 §56;
DSt Rechtsanwälte 1872 §58;
RAO 1868 §33 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Vollstreckung eines Erkenntnisses der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission - Mit dem durch eine beim Verwaltungsgerichtshof am 22.4.1991 eingelangte Beschwerde angefochtenen Vollstreckungsbescheid der belangten Behörde vom 11.10.1990 wurde ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer die von der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission mit Erkenntnis vom 25.6.1990 verhängte Strafe der Einstellung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft für weitere drei Monate in der Zeit vom 1.11.1990 bis 31.1.1991 zu verbüßen hat. Ist die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Frist zur Unterlassung der Berufsausübung bereits abgelaufen, so kommt ein Aufschub der Einstellung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß § 30 Abs 2 VwGG nicht mehr in Betracht. Dem Antrag konnte daher nicht stattgegeben werden.

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:AW1992010005.A01

Im RIS seit

21.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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