RS Vwgh 1992/1/28 92/04/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a;
AVG §61 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/03/0353 E 11. Jänner 1984 VwSlg 11279 A/1984 RS 3

Stammrechtssatz

Das Gesetz macht in Ansehung einer Rechtsmittelbelehrung keinen Unterschied, ob der zur Erhebung des Rechtsmittels Berechtigte im vorangegangenen Verfahren durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten war oder nicht. Da § 61 AVG klar umschreibt, welchen Inhalt eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat, geht der Hinweis auf § 13a AVG ins Leere.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040009.X04

Im RIS seit

28.01.1992

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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