RS VwGH Beschluss 1992/01/28 91/14/0237

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1992
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Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1990/09/19 90/01/0100 1 Stammrechtssatz

Im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens gem

§ 45 Abs 1 Z 5 VwGG besteht kein Anspruch auf Kostenersatz.

Im RIS seit
28.01.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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