RS Vwgh 1992/1/28 91/04/0178

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1992
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §174 idF 1988/399;
GewO 1973 §376 Z28 Abs5 idF 1988/399;
GewO 1973 §39 Abs2 idF 1988/399;

Rechtssatz

Ausgehend von der Bestimmung des § 39 Abs 2 GewO 1973 folgt zunächst, daß die Bestimmung des § 376 Z 28 Abs 5 legcit tatbestandsmäßig auch insofern auf die Person des zur Genehmigung beantragten Geschäftsführers anzuwenden ist, als sie die "vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen" für die Ausübung des Gewerbes durch diesen betreffen. Es kann daher der belBeh keine rechtswidrige Gesetzesanwendung angelastet werden, wenn sie bei Prüfung und Entscheidung der beantragten Geschäftsführergenehmigung von der grundsätzlichen Anwendbarkeit dieser Bestimmung ausging und danach - auf Grund der in dieser Hinsicht auch in der Beschwerde nicht bestrittenen Feststellungen über die Art der weiteren Tätigkeitsbereiche der beantragten Geschäftsführerin - zur mangelnden Genehmigungsfähigkeit im Hinblick auf die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 174 GewO 1973 iVm § 376 Z 28 Abs 5 legcit gelangte (hier: Verweigerung der Geschäftsführerbestellung, da der Genannte sowohl einen maßgebenden Einfluß auf den Betrieb einer juristischen Person, die in zwei Standorten zur Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes berechtigt sei, habe, als auch selbst als gewerberechtlicher Geschäftsführer für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes in einem weiteren Standort tätig sei).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040178.X01

Im RIS seit

28.01.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten