RS Vwgh 1992/1/28 88/14/0042

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1992
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §2 Abs3;
EStG 1972 §23 Z1;
EStG 1972 §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/15 89/14/0187 3

Stammrechtssatz

Tätigkeiten, die das typische Bild eines Gewerbebetriebes aufweisen, haben die Vermutung einer steuerlich relevanten Tätigkeit für sich. Es ist aber als Indiz einer mangelnden Gewinnabsicht anzusehen, wenn ein Steuerpflichtiger neben der zu beurteilenden Tätigkeit eine Einkunftsquelle hat, die es ihm erlaubt, daraus seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und sich daneben ohne wesentliche wirtschaftliche Einschränkung eine Liebhaberei zu "leisten" (Hinweis E 18.11.1987, 86/13/0132). Bei einer solchen Sachlage kann der belangten Behörde (Berufungssenat) nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie unter Hinweis auf AfA und Zinsaufwand, welche bereits die Einnahmen übersteigen, sowie die darüber hinausgehenden notwendigen übrigen Aufwendungen zum Schluß gelangt, daß die vom Bf ausgeübte Tätigkeit, jedenfalls in der Art wie er sie betreibt, objektiv gesehen auf Dauer Gewinne nicht erwarten läßt und daher als Einkunftsquelle nicht in Betracht kommt. Da somit die Prüfung der objektiven Merkmale - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - zu einem eindeutigen Ergebnis führt, sind seine auch in der Beschwerde immer wieder betonten subjektiven Absichten nicht mehr ausschlaggebend (Hinweis E 23.10.1990, 90/14/0086).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988140042.X01

Im RIS seit

28.01.1992

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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