RS Vwgh 1992/1/28 90/07/0138

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Veröffentlicht am 28.01.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 lita;

Rechtssatz

Wird im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid für den Betrieb einer Flaschenwaschanlage die Verpflichtung auferlegt, daß Entleerungswässer bzw Spülwässer schadlos abzuführen sind und daß auf die hygienisch einwandfreie Ausführung der Entleerungsleitung zu achten ist, so kann aus der im Zusammenhang mit Entleerungswässern und einer Entleerungsleitung stehenden Ausführung von Spülwässern geschlossen werden, daß hier unter dem Begriff Spülwässer nicht Abwässer aus einer Flaschenreinigung zu verstehen sind, sondern daß es sich hiebei um Wässer handelt, die beim Spülen einer mit diesem Bescheid wasserrechtlich bewilligten Anlage entstehen und die außerdem "schadlos" abzuführen sind.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990070138.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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