RS Vwgh 1992/1/28 88/04/0022

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Veröffentlicht am 28.01.1992
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §148 Z2;

Rechtssatz

Aus der Regelung des § 148 Z 2 GewO 1973 ergeben sich zwei Tatbestandsmerkmale, nämlich zunächst eine sachliche Grundlage ("die Gewerbeausübung") und weiters - bezogen auf diese sachliche Grundlage - der Ausschluß von Bedenken vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit. Daraus läßt sich ableiten, daß bloß abstrakte (in der zitierten Gesetzesstelle näher bezeichnete) Bedenken zur Erfüllung des Tatbestandes des § 148 Z 2 nicht genügen, sondern im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung stehende konkrete Bedenken bestehen müssen (hier: eine Stellungnahme der Sicherheitsdirektion, wonach im Bereich größerer Warenhäuser im Hinblick auf das mit dem Verkauf verbundene erhöhte Risiko einer (mißbräuchlichen) Verwendung pyrotechnischer Gegenstände erhöhte Gefahr einer Panik von Angestellten und Kunden gegeben sei, reicht zur Beurteilung nicht aus).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988040022.X03

Im RIS seit

28.01.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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