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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §881 Abs2;Rechtssatz
Die Frage der persönlichen Zurechnung eines Rentenstammrechtes im Dreiecksrechtsverhältnis (Einräumung eines Rentenrechts zugunsten eines Dritten) richtet sich nach § 881 Abs 2 ABGB. Hat der Rentenempfänger ein unmittelbares Recht erworben, vom Leistungspflichtigen die Erfüllung der Rentenzusage an ihn zu fordern und nötigenfalls im Klagewege durchzusetzen, ist ihm die Einkunftsquelle zuzurechnen
(Hinweis E 6.12.1983, 83/14/0078).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991140166.X01Im RIS seit
11.07.2001