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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §117 Abs2;Rechtssatz
Es ist zulässig, wenn die Beh nur die Festsetzung der Höhe der dem Grunde nach zuerkannten Entschädigungsleistung offenläßt und einem abgesonderten Bescheid vorbehält. Die Beh hat jedoch zu begründen, warum sie im vorliegenden Fall einen derartigen Vorbehalt für geboten erachtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991070012.X07Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
02.07.2015