RS Vwgh 1992/1/28 91/07/0012

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Veröffentlicht am 28.01.1992
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §117 Abs2;

Rechtssatz

Es ist zulässig, wenn die Beh nur die Festsetzung der Höhe der dem Grunde nach zuerkannten Entschädigungsleistung offenläßt und einem abgesonderten Bescheid vorbehält. Die Beh hat jedoch zu begründen, warum sie im vorliegenden Fall einen derartigen Vorbehalt für geboten erachtet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991070012.X07

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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