RS Vwgh 1992/1/28 91/04/0303

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §42 Abs1;
GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §359 Abs4;

Rechtssatz

Wird in der Kundmachung der Augenscheinsverhandlung auf das zur

Vermeidung der Präklusion bzw zur Erlangung der Parteistellung

bestehende Erfordernis der Erhebung von Einwendungen hingewiesen,

so wird damit hinlänglich deutlich, daß eine in Ansehung der Art

der Betroffenheit schlechterdings inhaltsleere Äußerung, die sich

auf den bloßen Ausdruck ".... möchte ich ... meinen Einwand bzw

meine Ablehnung des Projektes .... zum Ausdruck bringen"

beschränkt, nicht die erforderliche qualifizierte Erklärung darstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040303.X03

Im RIS seit

28.01.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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