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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Wird in der Kundmachung der Augenscheinsverhandlung auf das zur
Vermeidung der Präklusion bzw zur Erlangung der Parteistellung
bestehende Erfordernis der Erhebung von Einwendungen hingewiesen,
so wird damit hinlänglich deutlich, daß eine in Ansehung der Art
der Betroffenheit schlechterdings inhaltsleere Äußerung, die sich
auf den bloßen Ausdruck ".... möchte ich ... meinen Einwand bzw
meine Ablehnung des Projektes .... zum Ausdruck bringen"
beschränkt, nicht die erforderliche qualifizierte Erklärung darstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991040303.X03Im RIS seit
28.01.1992