RS Vwgh 1992/1/29 92/02/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1992
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/05/15 90/02/0208 2

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermag zwar nicht jede Verletzung einer Person schlechthin die Hilfeleistungspflicht auszulösen, sondern nur solche Verletzungen, die objektiv eine Hilfeleistung erfordern; die Verständigungspflicht, deren Nichterfüllung dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurde, lösen hingegen auch nicht nennenswerte Verletzungen aus

(Hinweis E 10.10.1990, 90/03/0210).

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020009.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten