RS Vwgh 1992/1/29 91/03/0127

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Veröffentlicht am 29.01.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §13a;
AVG §61;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/03/0128 91/03/0129 91/03/0130

Rechtssatz

§ 61 AVG macht in Ansehung einer Rechtsmittelbelehrung keinen Unterschied, ob der zur Erhebung des Rechtsmittels Berechtigte im vergangenen Verfahren durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten war oder nicht. Da ferner § 61 AVG klar umschreibt, welchen Inhalt eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat, ist der Einwand des Antragstellers, die Beh des Verwaltungsstrafverfahrens seien verpflichtet gewesen "mit entsprechender Belehrung die Rechtsmittel zur Verbesserung zurückzustellen" nicht berechtigt, zumal § 13a AVG eine allgemeine Verpflichtung der Beh zur Rechtsbelehrung gegenüber Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, nur für den Fall vorsieht, daß nicht das Gesetz eine spezielle Belehrung anordnet, wie gem § 61 AVG.

Schlagworte

Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Manuduktionspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991030127.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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