RS Vwgh 1992/1/29 91/02/0110

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Veröffentlicht am 29.01.1992
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52a Z10a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/02/0031 E 4. Juni 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Die Schätzung einer eingehaltenen Geschwindigkeit von 90 km/h bei zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h ist nicht mehr verlässlich, da die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht über einem Drittel der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt.

Schlagworte

Feststellen der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991020110.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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