RS Vwgh 1992/1/29 92/02/0043

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Veröffentlicht am 29.01.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFGNov 04te Art4 Abs5 idF 1984/253;
StVO 1960 §97 Abs5;
StVO 1960 §99 Abs4 liti;
VStG §50 Abs1;
VStG §50 Abs2;

Rechtssatz

Die Ausstellung einer Organstrafverfügung bzw die Aushändigung eines Zahlungsbeleges setzt voraus, daß der Fahrzeuglenker die Anordnung zum Anhalten befolgt hat. Befolgt er sie nicht, dann ist er gegebenenfalls nach § 97 Abs 5 StVO iVm

§ 99 Abs 4 lit i StVO, nicht aber nach Art 4 Abs 5 04te KFGNov strafbar, auch wenn er das betreffende strafbare Verhalten gesetzt hat. Das Fehlen der verfahrensrechtlichen Voraussetzung zur Ahndung dieser Verwaltungsübertretung, das in der Feststellung der Begehung der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung "bei einer Anhaltung gem

§ 97 Abs 5 StVO 1960" (Hinweis E 28.3.1990, 89/03/0183) liegt, verhindert eben die entsprechende Bestrafung. Im Vorbeifahren an dem Straßenaufsichtsorgan kann auch keine Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Zahlungsbeleges erblickt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020043.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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