RS Vwgh 1992/1/29 91/03/0260

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1992
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §59 Abs1;
StVO 1960 §89a Abs7;
StVO 1960 §89a Abs7a;

Rechtssatz

Es ist richtig, daß der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides, der durch die Abweisung der Berufung zum Inhalt des angefochtenen Bescheides wurde, § 89a Abs 7a StVO 1960 anführt, nicht aber den eine Kostenvorschreibung tragenden § 89a Abs 7 leg cit. Die Unterlassung dieser Anführung belastet aber dann den angefochtenen Bescheid nicht mit einer zur Aufhebung führenden Rechtswidrigkeit, wenn mit Rücksicht auf die Eindeutigkeit des Gegenstandes kein Zweifel darüber bestehen kann, welche gesetzlichen Vorschriften die Grundlage des Bescheides gebildet haben. Läßt der Inhalt eines Bescheides eindeutig erkennen, auf welche gesetzliche Vorschriften er sich gründet, muß der Bescheid als in Vollziehung dieser Normen angesehen werden, auch wenn er die angewendete Vorschrift nicht ausdrücklich nennt (Hinweis E 23.3.1988, 87/03/0009). Diese Voraussetzungen liegen im Beschwerdefall vor, zumal der im Spruch des bekämpften Bescheides zitierte § 89a Abs 7a StVO 1960 ohne Zusammenhang mit § 89a Abs 7 leg cit - auf den er verweist - gar nicht vollziehbar ist.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991030260.X04

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten