RS Vwgh 1992/1/31 91/10/0024

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Veröffentlicht am 31.01.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
56/04 Sonstige öffentliche Wirtschaft

Norm

AVG §9;
Österreichische BundesforsteG 1977 §5 Abs6;
VwGG §24 Abs2;

Rechtssatz

Die Österreichischen Bundesforste sind ein Wirtschaftskörper ohne eigene Rechtspersönlichkeit; ihr Rechtsträger ist der Bund. Der Vorstand der Österreichischen Bundesforste bzw das einzelne Vorstandsmitglied sind als "Organ des Bundes" iSd § 24 Abs 2 VwGG anzusehen

(Hinweis E 22.6.1981, 81/07/0046, 81/07/0050).

Schlagworte

Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100024.X02

Im RIS seit

06.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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