RS Vwgh 1992/1/31 91/10/0024

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Veröffentlicht am 31.01.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
56/04 Sonstige öffentliche Wirtschaft

Norm

AVG §10 Abs1;
Österreichische BundesforsteG 1977 §5 Abs6;
ProkG 1945 §1;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

§ 5 Abs 6 BundesforsteG ermächtigt das einzelne Vorstandsmitglied zur Vertretung der Österreichischen Bundesforste auch vor dem VwGH

(Hinweis E 22.6.1981, 81/07/0046, 81/07/0050).

Im Hinblick auf diese als Regelung der Außenvertretungsbefugnis jedes Vorstandsmitgliedes aufzufassende gesetzliche Bestimmung hatte der VwGH nicht zu prüfen, ob der Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ein allenfalls dazu ermächtigender Beschluß des Vorstandes voranzugehen hatte (Hinweis E 29.5.1980, 2671/78, VwSlg 10147 A/1980) oder ob diese Vertretungsbefugnis durch eine andere Regelung - die als eine im Innenverhältnis wirksame Beschränkung aufgefaßt werden könnte - eingeschränkt wurde.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100024.X01

Im RIS seit

06.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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