RS Vwgh 1992/2/5 90/13/0151

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Veröffentlicht am 05.02.1992
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §125 Abs1 litd;
BAO §125 Abs3;

Rechtssatz

Aus dem klaren Wortlaut des § 125 Abs 3 BAO ist erkennbar, daß es für die Beurteilung, ob die Buchführungsgrenze nach § 125 Abs 1 lit d BAO überschritten ist, ausschließlich auf den nach dem ersten Abschnitt des zweiten Teiles des BewG zu ermittelnden Einheitswert des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Vermögens unter Zurechnung des Wertes der zugepachteten Nutzflächen und Abrechnung des Wertes der verpachteten Nutzflächen ankommt. Demgegenüber ist im Gesetz eine Zurechnung oder Abrechnung von Flächen, hinsichtlich derer ein Fruchtgenuß oder die Verpflichtung zur Duldung eines Fruchtgenusses besteht, nicht vorgesehen

(Hinweis Österreichische Steuerzeitung 1992, 11).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990130151.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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