RS Vwgh 1992/2/5 90/13/0041

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Veröffentlicht am 05.02.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/03 GesmbH-Recht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
53 Wirtschaftsförderung

Norm

BAO §19 Abs1;
BAO §289 Abs1;
BAO §93 Abs2;
BAO §97 Abs1;
GmbHG §96;
StruktVG 1969 Art1 §1 Abs5;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/17/0131 E 21. November 1986 RS 1(Hier: Nach dem Erlöschen der übertragenden GmbH an diese Gesellschaft gerichtete Erledigung der Finanzlandesdirektion als Berufungsbehörde; VwGH-Beschwerde der Rechtsnachfolgerin dagegen ist gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG zurückzuweisen, da kein rechtswirksamer Bescheid vorliegt.)

Stammrechtssatz

Die übertragende GmbH erlischt mit der Eintragung der Verschmelzung (Fusion) in das für diese zuständige Handelsregister. Eine nach diesem Zeitpunkt an die übertragende GmbH gerichtete Erledigung des Finanzamtes geht ins Leere, weil sie sich an ein nicht mehr existierendes Rechtssubjekt richtet. Eine Berufung der Rechtsnachfolgerin gegen eine solche Erledigung darf von der Berufungsbehörde nicht meritorisch erledigt, sondern muß als unzulässig zurückgewiesen werden (Hinweis B 14.1.1986, 85/15/0166 und E 17.9.1981, 81/16/0065).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990130041.X01

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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