RS Vwgh 1992/2/11 91/15/0121

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Veröffentlicht am 11.02.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/01 Handelsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BAO §246 Abs1;
BAO §278;
BAO §289 Abs1;
HGB §161;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Richtet sich ein erstinstanzlicher Bescheid gegen den Komplementär einer KG und damit an eine physische Person, so kann dagegen nicht von der KG berufen werden. Die Berufung ist ebenso zurückzuweisen, wie die vom Komplementär gegen den nur an die KG ergangenen Berufungsbescheid erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde (Hinweis E 17.11.1988, 88/16/0078).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991150121.X03

Im RIS seit

11.02.1992

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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