RS Vwgh 1992/2/11 92/11/0036

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Veröffentlicht am 11.02.1992
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Index

L94059 Ärztekammer Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1984 §79 Abs5;
ÄrzteG 1984 §79 Abs6;
B-VG Art139 Abs6;
B-VG Art18 Abs2;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr §43 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Da dem angefochtenen Bescheid des Beschwerdeauschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Wien im gegenständlichen Anlaßfall angesichts der gem Art 139 Abs 6 letzter Satz BVG auf dem Beschwerdefall zurückwirkenden Aufhebung des § 43 Abs 1 letzter Satz der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien durch den VfGH auf deren Grundlage der angefochtene Bescheid ergangen ist, kein rechtmäßig zustandegekommener Kollegialbeschluß des Beschwerdeausschusses (unvollständige Besetzung, da nur 4 der 5 Mitglieder anwesend waren) zugrundeliegt, ist dieser als von einem unzuständigen Organ erlassen anzusehen

(Hinweis E 10.3.1975, 2223/74, VwSlg 8782 A/1975).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110036.X01

Im RIS seit

22.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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