RS Vwgh 1992/2/11 91/11/0128

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Veröffentlicht am 11.02.1992
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44 Zivildienst

Norm

ZDG 1986 §18 Z2;
ZDG 1986 §19 Abs3;

Rechtssatz

Die mangelnde Bereitschaft des Zivildienstpflichtigen zur Erbringung der von ihm geforderten Leistungen (hier versah dieser seinen Dienst krankheitsbedingt nur sporadisch) ist nicht als Fehlen des Bedarfes iSd § 18 Z 2 ZDG anzusehen. Eine daraufhin verfügte Unterbrechung des Zivildienstes nach § 18 Z 2 und § 19 Abs 3 ZDG ist unzulässig, zumal die oben genannten Gründe ausschließlich in der Person des Zivildienstpflichtigen liegen, und eine Unterbrechung nur dann verfügt werden darf, wenn kein Bedarf mehr an den Leistungen des Zivildienstpflichtigen gegeben ist, wobei dies nicht von Eigenschaften oder vom Verhalten des jeweiligen Zivildienstpflichtigen abhängt, sondern vielmehr von den Gegebenheiten der betreffenden Einrichtung

(Hinweis E 25.6.1991, 90/11/0072).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991110128.X01

Im RIS seit

11.02.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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