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L82000 BauordnungNorm
BauRallg;Rechtssatz
Im Verwaltungsvollstreckungsverfahren kann (auch unter Berücksichtigung des Schonungsprinzipes) nicht (bloß) die Verkleinerung der Baulichkeit erzwungen werden, wenn der Titel auf Abtragung lautet. Das VVG enthält nämlich keine Bestimmung, die der Vollstreckung einer bescheidmäßig auferlegten Verpflichtung für jenen Fall entgegenstünde, daß zur Herstellung des aufgetragenen Zustandes im Endergebnis irgendwelche andere Möglichkeiten bestünden
(Hinweis E 6.3.1973, 1538/72, VwSlg 8378 A/1973).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991060199.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
25.11.2013