RS Vwgh 1992/2/13 91/06/0199

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Veröffentlicht am 13.02.1992
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauRallg;
VVG §10 Abs2;
VVG §2 Abs1;

Rechtssatz

Im Verwaltungsvollstreckungsverfahren kann (auch unter Berücksichtigung des Schonungsprinzipes) nicht (bloß) die Verkleinerung der Baulichkeit erzwungen werden, wenn der Titel auf Abtragung lautet. Das VVG enthält nämlich keine Bestimmung, die der Vollstreckung einer bescheidmäßig auferlegten Verpflichtung für jenen Fall entgegenstünde, daß zur Herstellung des aufgetragenen Zustandes im Endergebnis irgendwelche andere Möglichkeiten bestünden

(Hinweis E 6.3.1973, 1538/72, VwSlg 8378 A/1973).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991060199.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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