RS Vwgh 1992/2/13 AW 92/11/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.02.1992
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §117;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Entziehung der Fahrlehrerberechtigung - Nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides ist davon auszugehen, daß dem Beschwerdeführer derzeit die für die Tätigkeit als Fahrlehrer nötige körperliche und geistige Eignung mangelt. Daran vermag der mit der Beschwerde vorgelegte "Fachärztliche Befundbericht" vom 10.Jänner 1992 nichts zu ändern, zumal auch darin abschließend angeregt wird, die Frage der Eignung des Beschwerdeführers "durch eine in allen Richtungen kompetente Stelle an der psychiatrischen Universitätsklinik überprüfen zu lassen." Einer nicht geeigneten Person die Fahrlehrerberechtigung zu belassen, stehen zwingende öffentliche Interessen entgegen, tragen doch die Inhaber einer solchen Berechtigung die Verantwortung für die Sicherheit der von ihnen Auszubildenden wie auch der übrigen Verkehrsteilnehmer. Daher konnte dem Aufschiebungsantrag nicht stattgegeben werden.

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:AW1992110006.A01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten