RS Vwgh 1992/2/17 90/15/0155

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
33 Bewertungsrecht

Norm

BAO §193 Abs1;
BewG 1955 §21;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/15 89/15/0011 1

Stammrechtssatz

Fortschreibungsbescheide gem § 21 BewG und § 193 BAO dienen nicht nur der Berücksichtigung von Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen, die während der Dauer des jeweiligen Hauptfeststellungszeitraumes eintreten; auch Unrichtigkeiten, Fehlbeurteilungen, unzutreffende Tatsachenurteile und Werturteile, die in frühere in Rechtskraft erwachsene Feststellungsbescheide eingeflossen sind, können mit Hilfe von Fortschreibungen der fehlerhaften Feststellungsbescheide auf spätere Stichtage eine Berichtigung erfahren

(Hinweis E 14.4.1986, 84/15/0123, VwSlg 6103 F/1986; E 25.1.1988, 86/15/0141; E 26.6.1989, 88/15/0118).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990150155.X03

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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