RS Vwgh 1992/2/17 90/15/0153

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Veröffentlicht am 17.02.1992
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33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §13 Abs2;

Rechtssatz

Der gemeine Wert der Anteile an einer Holdinggesellschaft setzt sich (wenn er im Schätzungswege zu ermitteln ist) aus dem Vermögenswert und Ertragswert aus einer allfälligen "Eigentätigkeit" der Holdinggesellschaft selbst und dem gemeinen Wert des Beteiligungsbesitzes zusammen

(Hinweis E 29.4.1991, 90/15/0156).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990150153.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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