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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §13 Abs2;Rechtssatz
Der gemeine Wert der Anteile an einer Holdinggesellschaft setzt sich (wenn er im Schätzungswege zu ermitteln ist) aus dem Vermögenswert und Ertragswert aus einer allfälligen "Eigentätigkeit" der Holdinggesellschaft selbst und dem gemeinen Wert des Beteiligungsbesitzes zusammen
(Hinweis E 29.4.1991, 90/15/0156).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990150153.X01Im RIS seit
14.01.2002