RS Vwgh 1992/2/17 92/15/0010

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Veröffentlicht am 17.02.1992
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §125 Abs1;
FinStrG §132 Abs1;
FinStrG §202;
FinStrG §204;
FinStrG §210;
FinStrG §212;
FinStrG §214;
FinStrG §54 Abs1;

Rechtssatz

Das Finanzstrafgesetz sieht eine von der Sachentscheidung abgesonderte, die Zuständigkeit des Spruchsenates ausdrücklich bejahende Entscheidung des Spruchsenates nicht vor. Über die gerichtliche Zuständigkeit in Finanzstrafsachen in Abgrenzung zur Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde hat das Gericht zu entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992150010.X03

Im RIS seit

02.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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