RS Vwgh 1992/2/17 92/18/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 1954 §5a Abs6;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/01/0040 B 8. April 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist

-

unabhängig von der Frage der Parteistellung im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren -, ob der Bfr nach Lage des Falles durch den angefochtenen Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit

-

in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann (Hinweis

B 4.7.1968, 1792/67, VwSlg 7387 A/1968, E 30.10.1984, 84/07/0235, VwSlg 11568 A/1984). Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Bfrs, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit ist zu verneinen, wenn es für die Rechtssphäre des Bfrs keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (Hinweis B 21.4.1977, 1662/76, VwSlg 9304 A/1977, E 30.10.1984, 84/07/0235, VwSlg 11568 A/1984).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180025.X01

Im RIS seit

17.02.1992

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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