RS Vwgh 1992/2/17 90/15/0155

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Veröffentlicht am 17.02.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §10 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Beim gemeinen Wert gemäß § 10 Abs 2 BewG handelt es sich um eine fiktive Größe, die mit Hilfe der Preisschätzung zu ermitteln ist (Hinweis E 8.1.1970, 1246/68).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990150155.X04

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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