RS Vwgh 1992/2/17 91/15/0087

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Veröffentlicht am 17.02.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §15 Abs1;
GebG 1957 §17 Abs1;
GebG 1957 §17 Abs5;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/15/0088

Rechtssatz

Für die Frage der Gebührenpflicht nach dem dritten Abschnitt des GebG ist es unerheblich, ob der durch das Rechtsgeschäft angestrebte wirtschaftliche Erfolg eintritt oder nicht, weil der Gesetzgeber des GebG an die Verwirklichung des zivilrechtlichen Tatbestandes "Rechtsgeschäft" anknüpft und nicht an dessen wirtschaftlichen Erfolg (Hinweis Frotz-Hügel-Popp, Kommentar zum Gebührengesetz B I 2d zu § 15 bis § 18 GebG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991150087.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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