RS Vwgh 1992/2/17 90/15/0155

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Veröffentlicht am 17.02.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
33 Bewertungsrecht

Norm

BAO §193 Abs1;
BewG 1955 §21 Abs1 Z1;
BewG 1955 §21 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/02/17 90/15/0169 2

Stammrechtssatz

Wird eine verkaufte Fläche mit einer bereits bestehenden wirtschaftlichen Einheit des Erwerbers vereinigt (besteht also die verkaufte Fläche nicht selbständig als wirtschaftliche Einheit weiter, womit es an der Voraussetzung für die Erlassung eines die Zurechnung ändernden Fortschreibungsbescheides mangelt, ist für die beim Erwerber bereits vorhanden gewesene wirtschaftliche Einheit einschließlich der erworbenen Fläche (bei Überschreitung der Wertgrenzen des § 21 Abs 1 Z 1 BewG) eine Wertfortschreibung vorzunehmen (Gürsching-Stenger, Bewertungsgesetz Kommentar, § 23 Anmerkung 13; Rössler/Troll, Bewertungsgesetz Kommentar 15, § 23 Anmerkung 14); zugleich ist der Einheitswert der verkauften Fläche auf den Wert Null fortzuschreiben. Bleibt hingegen beim Verkäufer eine um die verkaufte Fläche verminderte wirtschaftliche Einheit bestehen, ist deren Wert bei Überschreitung der Wertgrenzen (§ 21 Abs 1 Z 1 BewG) ebenfalls fortzuschreiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990150155.X02

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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