RS Vwgh 1992/2/17 90/15/0155

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Veröffentlicht am 17.02.1992
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Index

33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §55 Abs1;

Rechtssatz

Die brauchbarste Grundlage für die Feststellung des gemeinen Wertes eines Grundstückes werden in der Regel die tatsächlich gezahlten Preise für Vergleichsliegenschaften sein, wobei die Kaufpreisentwicklung bei den Bewertungsstellen der Finanzämter beobachtet und in sogenannten Kaufpreissammlungen festgehalten wird (Hinweis E 15.12.1976, 2201/75).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990150155.X05

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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